Regio L-Statuten

April 2022

 

 

STATUTEN

FÜR DAS REGIONALMANAGEMENT

 

28.04.2022

 

 

Um die Schreibeweise in den nachfolgenden Texten zu vereinfachen, wird nicht zwischen männlichen und weiblichen Funktionsbezeichnungen unterschieden – sie gelten für beide Formen.

Die Statuten berücksichtigen die Vorgaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 2021/1061 sowie die Vorgaben des österreichischen GAP-Strategieplans und das Konzept Regionalmanagement 2021+ des Landes Tirol. Allfällige Änderungen der Statuten müssen sich auch in Zukunft an diesen Vorgaben orientieren.

 

§ 1)

 

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der Verein führt den Namen „Regio L - REGIONALMANAGEMENT BEZIRK LANDECK” 

Er hat seinen Sitz in Landeck und erstreckt seine Tätigkeit auf den politischen Bezirk Landeck (in der Folge „Bezirk“ genannt), einschließlich der Zusammenarbeit mit angrenzenden Regionen sowie transregionalen und transnationalen Kooperationen.

 

§ 2)

 

Zweck des Vereines

 

Zweck des Regionalmanagements ist die Unterstützung einer eigenständigen und nachhaltigen Entwicklung des Bezirks und die Stärkung der regionalen Identität unter anderem durch:

  1. die Erarbeitung, Unterstützung der Umsetzung, Evaluierung und Weiterentwicklung von sektorübergreifenden Strategien für eine eigenständige und nachhaltige Entwicklung des Bezirks und seiner Teile, sowie die Durchführung dazu erforderlicher Analysen in allen relevanten wirtschaftlichen, kulturellen, ökologischen und gesellschaftlichen Bereichen;
     
  2. die Schaffung einer Plattform für die zielgerichtete Zusammenarbeit aller Interessenvertretungen, Verbände, Vereine und sonstigen Einrichtungen, die sich den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung im Bezirk verpflichtet fühlen (einen besonderen Stellenwert nimmt dabei die Kooperation mit den fünf Planungsverbänden ein);
  1. die Zusammenarbeit mit Einrichtungen des Landes, allenfalls auch des Bundes, in Bezug auf deren für den Bezirk relevanten Aktivitäten;
  1. die Anregung und Unterstützung von innovativen Projekten im Rahmen der Umsetzung der Entwicklungsstrategie
     
  2. allenfalls die Übernahme von Projekt-Trägerschaften, soweit diese im Interesse der Bezirksentwicklung gelegen sind und kein eigener Träger vorhanden ist;
  1. die Mitwirkung an der Umsetzung der für den Bezirk relevanten EU-Förderprogramme, insbesondere der Programme zur Stärkung der territorialen Kooperation (vormals „INTERREG“) und der LEADER-Achse im Rahmen des ELER-Programmes;
  1. die Kommunikation über Fragen der Regionalentwicklung im Bezirk und der Erfahrungsaustausch mit anderen Regionalmanagement-Einrichtungen.

 

 

Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und erfolgt unter Wahrung der Gemeinde-, Landes- und Bundeszuständigkeiten.

 

 

§ 3)

 

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

Der Vereinszweck soll durch die folgenden angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

  1. Als ideelle Mittel dienen:

 

Einrichtung einer Koordinationsstelle zur Programm- und Projektdurchführung

Vorträge, Seminare, Tagungen und Exkursionen

Versammlungen

Schulungen, Aus- und Weiterbildung

Befragungen udgl.

  1. Als materielle Mittel dienen:

 

Mitgliedbeiträge
Spenden und Subventionen
sonstige Zuwendungen

 

 

§ 4)

 

Arten der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder sind die Gemeinden des Bezirkes Landeck, natürliche und juristische Personen, sowie Körperschaften öffentlichen Rechts. Die Mitglieder beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit und fördern die Vereinstätigkeit durch die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
     

 

 

§ 5)
 

Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Generalversammlung festgelegt.

 

 

§ 6)

 

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

 

  1. Die Mitgliedschaft der Gemeinden gilt bis zum Ende der jeweiligen EU-Förderperiode. Ein vorzeitiger Austritt ist nicht möglich. Erfolgt nicht mindestens sechs Monate vor Auslaufen der EU-Förderperiode eine Kündigung, so verlängert sich die Mitgliedschaft um eine weitere EU-Förderperiode.
  1. Organisationen und juristische Personen können jeweils zum Ende des Vereinsjahres ihren Austritt erklären. Er muss jedoch mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so wird der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. der nachgewiesene Eingang der elektronischen Post maßgebend. Eine Rückzahlung der jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge ist nicht möglich.
  1. Einzelpersonen können jederzeit aus dem Verein austreten. Eine Rückvergütung des Mitgliedsbeitrages ist nicht möglich
  1. Ein Mitglied kann wegen grober Verletzung der Pflichten oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.

 

 

§ 7)

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Rechte:

                                     

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und sich der Einrichtungen des Vereines zu bedienen.
  1. Die Mitglieder haben in der Generalversammlung das aktive und passive Stimmrecht sowie das Recht, Anträge zu stellen.
     
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, Personen zur Wahl der Organe des Vereines nachfolgenden Festlegungen zu nominieren:
    • Die Gemeinden werden durch den Bürgermeister bzw. den Bürgermeister-Stv. vertreten.
    • Sonstige Mitglieder, welche eine juristische Person darstellen, entsenden einen bevollmächtigten Vertreter.

 

  1. Weiters kann jedes Mitglied Personen für eine Funktion im Vorstand nominieren.
  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  1. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder können vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  1. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren.

 

Pflichten:

                                     

  1. Die Mitglieder haben die Interessen, das Ansehen und den Zweck des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden leiden könnte.

 

  1. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und an den Zusammenkünften regelmäßig teilzunehmen.

 

  1. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

§ 8)

 

Vereinsorgane

 

Organe des Vereines sind:

                                                               

  1. Die Generalversammlung

 

  1. Der Vorstand und das LEADER-Entscheidungsgremium
     
  2. Die Rechnungsprüfer
  1. Das Schiedsgericht

 

Die Organe des Vereines üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die durch ihre Tätigkeit für den Verein entstehenden Barauslagen und Spesen werden vergütet.

 

 

§ 9)

 

Generalversammlung

  1. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr gleichgesetzt.
     
  2. Die ordentliche Generalversammlung findet innerhalb von 3 Monaten nach Beginn eines jeden Kalenderjahres statt.
  1. Natürliche und juristische Personen, Gemeinden sowie Körperschaften öffentlichen Rechts haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig.
  1. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich fordern, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder mit Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen stattzufinden.
  1. Sowohl zur ordentlichen als auch außerordentlichen Generalversammlung sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, durch den Vorstand einzuladen.
  1. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per Post, Fax oder E-Mail einzureichen.
  1. Gültige Beschlüsse – ausgenommen über die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  1. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  1. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse zu den Änderungen der Vereinsstatuten sowie zur Vereinsauflösung bedürfen der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel abgegebenen gültigen Stimmen.
  1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

§ 10)

 

Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  1. Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag
  1. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  1.  Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  1. Wahl des Obmannes, des stellvertretenden Obmannes und des Kassiers.
  1. Entlastung des Vorstandes
  1. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  1. Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines
  1. Beratung und Beschlussfassung über alle sonstigen Punkte der Tagesordnung.

 

 

11)

 

Vorstand und LEADER-Entscheidungsgremium

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 40 Mitgliedern
  2. Die Obleute der fünf Planungsverbände des Bezirkes gehören dem Vorstand kraft ihres Amtes an.
  3. 35 weitere Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt; diese können aus dem Kreis der Vereinsmitglieder nominiert werden.
  4. Aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder sind von der Generalversammlung zu wählen:
  • Obmann
  • Stellvertretender Obmann
  • Kassier
  1. Die restlichen Funktionen, Schriftführer, Stellvertretender Schriftführer und Kassierstellvertreter, werden vom Vorstand per Vorstandsbeschluss bestimmt, ebenso wie das LEADER-Entscheidungsgremium und seine Geschäftsordnung.
  1. Das LEADER-Entscheidungsgremium besteht aus 8 Mitgliedern des Vorstandes. Das LEADER-Entscheidungsgremium enthält 4 Frauen und 4 Männer. Das LEADER Entscheidungsgremium enthält mindestens 5 Personen, die dem nicht öffentlichen Sektor zugerechnet werden.
  2. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes hat der Vorstand das Recht, ein anderes wählbares Mitglied gegen nachträgliche Genehmigung der Generalversammlung in den Vorstand zu kooptieren.
  1. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare längere Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliches Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators bei Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  1. Die Funktionsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  1. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich einberufen.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  1. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  1. Vertreter der Arbeitskreise können entsprechend der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen beigezogen werden, haben dort jedoch kein Stimmrecht.
  1. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines gewählten Vorstandmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
  1. Die Generalversammlung kann jederzeit einzelne oder alle gewählten Vorstände entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung der neuen Vorstandsmitglieder in Kraft.
  1. Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

 

§ 12)

 

Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

In seinen Wirkungsbereich fallen vor allem:

  1. Erstellung/Umsetzung des Arbeitsprogrammes/Beschluss zur lokalen Entwicklungsstrategie
     
  2. Wahl des LEADER-Entscheidungsgremiums
  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie Führung eines Vermögensverzeichnisses
  1. Erstellung des Haushaltsvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  1. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung und der Arbeitskreise
  1. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  1. Verwaltung des Vereinsvermögens
  1. Bestellung der Mitglieder der Arbeitskreise
  1. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  1. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

 

 

§ 13)

 

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers oder Geschäftsführers/Bereichsleiters, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers oder Geschäftsführers/Bereichsleiters. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Unterschrift von 2 anderen Vorstandsmitgliedern.

 

  1. Der Obmann beruft die Generalversammlung, die Arbeitskreise, den Vorstand und LEADER Entscheidungsgremium ein und führt dort den Vorsitz.
  1. In besonders dringenden Fällen ist der Obmann berechtigt, einen Rundlaufbeschuss des Vorstandes bzw. LEADER-Entscheidungsgremiums einzuholen.
  1. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  1. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereines verantwortlich.
  1. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

 

§ 14)

 

Die Arbeitskreise

 

Die Arbeitskreise sollten aus Personen bestehen, denen die gesamtheitliche und nachhaltige Entwicklung des Bezirkes ein besonderes Anliegen ist und die diesbezüglich über besondere Kenntnisse verfügen.
Es ist erwünscht, dass neben Vereinsmitgliedern und den Mitgliedern des Vorstandes auch Nichtmitglieder in den Arbeitskreisen mitarbeiten.

Aufgaben der Arbeitskreise:

  1. Entwicklung und Begleitung von Projekten
     
  2. fachliche Beratung des Vorstandes insbesondere bei der Strategieentwicklung und bei der Entwicklung und Begleitung von Projekten;
  1. Bearbeitung von speziellen Fragestellungen auf Ersuchen des Vorstandes.
  1. Mitwirkung an Kommunikationsmaßnahmen

 

 

§ 15)

 

Die Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  1. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und auf die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  1. Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
  1. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  1. An allen Sitzungen, in denen Prüfungsberichte der Rechnungsprüfer auf der Tagesordnung stehen, haben die Rechnungsprüfer teilzunehmen.
  1. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung

 

 

 

 

§ 16)

 

Freiwillige Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und bei zwingender Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder, nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Dabei ist auch über die Verwendung eines allfällig verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen.

 

  1. Diese Generalversammlung beschließt auch über die Abwicklung und beruft einen Abwickler. Das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen muss einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der § 34 ff BAO – vorzugsweise einer solchen, die gleiche oder ähnliche Zwecke, wie dieser Verein verfolgt – zukommen. Dabei ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
  1. Bei einem Wegfall des Vereinszweckes gilt für das verbleibende Vermögen Paragraph 16.2.

 

 

§ 17)

 

Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht.
  1. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  1. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.